§ 82 lit f Fall 2 GewO
1. Die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens indiziert im Allgemeinen auch das Verschulden. Es liegt daher am AN zu behaupten und zu beweisen, dass ihm die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war.
2. Eine beharrliche Pflichtenverletzung iSd § 82 lit f Fall 2 GewO erfordert regelmäßig eine vorausgehende Ermahnung durch den AG. Anders wäre dies nur im Falle einer derart entschlossenen Weigerung des AN, die die Ermahnung zu einer sinnlosen Formalität machte oder im Falle eines - vom AN in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes. Begründet der AN seine Weigerung, auf eine auswärtige Baustelle mitzufahren, mit dem Wunsch, zu Mittag wieder zu Hause zu sein, kann von einer entschlossenen Weigerung, die eine Ermahnung sinnlos erscheinen hätte lassen, nicht gesprochen werden.