§ 25 AngG
§ 82 f GewO
1. Eine Entlassungserklärung muss vom objektiven Empfängerhorizont gesehen die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden, erkennbar zum Ausdruck bringen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden. Sieht der AG das Verhalten des AN als unberechtigten Austritt an, so liegt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Entlassungserklärung vor.