Einem entlassenen Arbeitnehmer steht die Möglichkeit offen, den Ausspruch der Entlassung bei Gericht anzufechten, wenn er keinen Entlassungsgrund gesetzt hat und ein Kündigungsnafechtungsgrund vorliegt. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, so wird das Rechtsschutzziel nicht erreicht. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob im Rahmen eines Entlassungsanfechtungsverfahrens eines der zuvorgenannten Tatbestandsmerkmale vorrangig zu prüfen ist.