§ 431 ABGB, § 1061 ABGB
§ 22 GBG, § 26 f GBG, § 31 f GBG
Dem bei mehrfacher außerbücherlicher Weiterveräußerung letzten Erwerber kommen keine dinglichen, gegen jedermann wirkende Ansprüche zu. Er steht lediglich in Rechtsbeziehungen zu seinem unmittelbaren Vertragspartner. Nur diesen treffen im Verhältnis zum Erwerber die Verkäuferpflichten gem § 1061 ABGB.