Die Regeln über die Veräußerung der versicherten Sache gelten auch für die obligatorische Haftpflichtversicherung und somit auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung (§§ 69 ff, § 158h VersVG). Dieser nicht allgemein bekannte Umstand kann im Einzelfall zu Problemen führen, wie eine Entscheidung des OGH und der folgende Rezensionsaufsatz zeigen.