§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG
Es wurde die Auffassung vertreten, dass von einer insgesamt steuerfreien Lieferung gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der jeweilige Käufer das Grundstück einerseits vom einem ARGE-Partner kauft, das darauf errichtete Gebäude andererseits von der ARGE selbst erwirbt.
Dazu wird bemerkt: