Das Einbringen eines Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung des (bebauten) Grund und Bodens mittels einer Baurechtsvereinbarung ist nach Art III UmgrStG möglich. Es ist daher auch möglich, das nach der Einbringung des Betriebes zum Privatvermögen des Einbringenden gehörende, mit dem Baurecht belastete Grundvermögen in der Folge auf eine Privatstiftung zu übertragen, die damit ebenfalls Privatvermögen besitzt. Hätte man anstelle der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft den Einzelbetrieb gestiftet, wäre die Betriebsführung zwar stiftungsrechtlich nicht zulässig, aber steuerlich anzuerkennen; in diesem Fall käme es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd § 4 Abs 10 EStG, da gewerbliche Einkünfte der Privatstiftung unter die Gewinnermittlung nach § 5 EStG fallen.