Die Reisekostenregelung des § 4 Abs 5 EStG 1988 betrifft ausschließlich „Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft“. Die Parallelregelung für Werbungskosten von Arbeitnehmern in § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988, die demgegenüber pauschal von „Reisekosten“ spricht, bezieht sich ebenfalls nur auf Tages- und Nächtigungsgelder. Die Kilometergeldsätze iSd § 26 Z 4 EStG 1988 müssen daher bei beruflich veranlassten Reisen nicht zwingend angesetzt werden, sie dienen allenfalls als Schätzungsmaßstab.