§ 3 AngG, § 8 AngG, § 17 AngG
§ 1 UrlG, § 6 UrlG, § 12 UrlG
§ 24 VBG 1948
Art 21 B-VG
1. Während des Urlaubs und im Krankenstand sind die Dienstzulagen auch dann weiterzugewähren, wenn der DN aufgrund einer das VBG 1948 für maßgebend erklärenden Vertragsschablone beschäftigt wird. Insofern sind die zwingenden Bestimmungen des § 6 UrlG und § 8 AngG zu beachten.