§ 19 SchSpG, § 39 SchSpG
§ 1152 ABGB
Der Leistungsort der Angehörigen des künstlerischen Personals der Wr Staatsoper ist primär der Chor der Wr Staatsoper; darunter ist nicht die Lokalität als solche, sondern die individuelle Institution gemeint.
§ 19 SchSpG, § 39 SchSpG
§ 1152 ABGB
Der Leistungsort der Angehörigen des künstlerischen Personals der Wr Staatsoper ist primär der Chor der Wr Staatsoper; darunter ist nicht die Lokalität als solche, sondern die individuelle Institution gemeint.