§ 6 Abs 1 Z 13 UStG
Mit der Befreiung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 sollen nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte USt bei den Leistungsempfängern (Bausparkassen bzw Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre (vgl 382 BlgNR 13. GP 3). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit (vgl Ruppe, UStG 1994, Tz 327 zu § 6).