§ 4 Abs 1 EStG
Nach allgemein anerkannter Ansicht findet bei gemischt genutzten Grundstücken und Gebäuden hinsichtlich der Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit eine Aufteilung statt. Die Aufteilung hat - sofern nicht besondere Verhältnisse des Einzelfalles die Heranziehung eines anderen Aufteilungsmaßstabes nahe legen (vgl etwa GERL Abschn D, 3.1.[11]) - nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und nicht betrieblich) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen.