§ 5 AZG
Für Chauffeure fällt berufstypisch eine erhebliche Zeit an Arbeitsbereitschaft an; für diese kann zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden.
OGH 25.02.1998, 9 Ob A 425/97h
§ 5 AZG
Für Chauffeure fällt berufstypisch eine erhebliche Zeit an Arbeitsbereitschaft an; für diese kann zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden.
OGH 25.02.1998, 9 Ob A 425/97h