§ 25 AngG, § 27 AngG
§ 82 GewO
Kommt der AG (Vorstand eines Vereins) zum Ergebnis, dass die Angelegenheit vorerst einmal abgetan wäre, so berechtigt der nächste, diesmal jedoch keinen Entlassungsgrund bildende „Vorfall“ nicht zur Entlassung.
OGH 27.08.1997, 9 Ob A 197/97d