§ 12a Abs 3 MRG , § 46a Abs 1 MRG
Ab 1. 10. 1993 eingetretene gesellschaftsrechtliche Änderungen verwirklichen den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG. Sie lösen somit die in § 12a Abs 2 MRG normierten Folgen aus, wenn auch im Hinblick auf Art II, III. Abschnitt, Abs 1 des 3. WÄG erst ab 1. 3. 1994, sofern das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.