Ein Wirtschaftstreuhänder kann nach Meinung des OGH auch nach Verzicht auf die Berufsausübungsbefugnis in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung für seine Leistungen ein Honorar unter Zugrundelegung der AHR verlangen.
Ein Wirtschaftstreuhänder kann nach Meinung des OGH auch nach Verzicht auf die Berufsausübungsbefugnis in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung für seine Leistungen ein Honorar unter Zugrundelegung der AHR verlangen.