Art II UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Rechtsauffassung, wonach die Umwandlung der aus einer seinerzeitigen Betriebsaufspaltung hervorgegangenen, dem Aufspaltenden im Privatvermögen zu 100 % gehörenden Betriebskapitalgesellschaft nach Art II UmgrStG den Übergang des im (operativen) protokollierten Besitz-Einzelunternehmen gehaltenen, der Betriebskapitalgesellschaft vermieteten Grundstückes auf das Nachfolgeunternehmen (notwendiges Betriebsvermögen bei einem entstehenden Einzelunternehmen des Hauptgesellschafters oder Sonderbetriebsvermögen bei einer entstehenden Arbeitsgesellschafter-GmbH & Co KG mit hundertprozentigem Kommanditanteil des bisherigen Alleingesellschafters) zur Folge hat. Da das Besitz-Einzelunternehmen nicht untergeht, kommt es damit zu einem Transfer der Liegenschaft vom bisherigen Besitz-Einzelunternehmen in das umwandlungsgeborene Nachfolgeunternehmen und damit im Sinne der Judikatur und den Einkommensteuerrichtlinien 1984 zu einem Entnahme-Einlage-Tatbestand, der im Hinblick auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG auch die Besteuerung der stillen Reserven des Grund und Bodens auslöst.