§ 6b KStG
Die überwiegende Tätigkeit eines Unternehmens liegt im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 KStG bzw des § 5 Abs 2 Tz 2 der dazu ergangenen Verordnung dann im Inland, wenn seine „Produktion“ bzw der wesentliche Anteil der Wertschöpfung im Inland erfolgt. Der nachfolgende Export von „Produkten“ (wozu auch Know how zu zählen ist) erscheint in diesem Zusammenhang unschädlich.
BMF , 15.07.1998