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Betätigung als Voraussetzung für Liebhabereiprüfung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1997, 496 Heft 8a v. 15.8.1997

§ 2 EStG, Liebhaberei-Verordnung EStG

Behauptet ein Steuerpflichtiger lediglich ein Hotel errichten zu wollen (hier: Umbau eines Schlosses), ohne aber überhaupt eine konkret darauf hinweisende Betätigung zu entfalten, so ist schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung - also noch vor Anwendung der Liebhabereiverordnung - die Annahme einer Einkunftsquelle zu verneinen.

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