Art III UmgrStG
Die Einbringung von inländischen Kapitalanteilen iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch einen ausländischen Gesellschafter in eine ausländische übernehmende Körperschaft fällt dem Grunde nach unter Art III UmgrStG. In diesem Zusammenhang hält das Bundesministerium an der schon bisher vertretenen Auffassung fest, dass für die Anwendung des § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG maßgebend ist, ob der Einbringende ein Angehöriger der EU ist (vgl BMF 22. 3. 1995, vgl RdW 1995, 246, Steuer Index Anhang 128, und 21. 4. 1995, Steuer-Index Anhang 164). Da dies im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch einen japanischen Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine EU-Körperschaft laut Anlage zum UmgrStG nicht der Fall ist, muss geprüft werden, ob aufgrund der Einbringung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile (an der übernehmenden Körperschaft) eingeschränkt ist. Dies ist aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien nicht der Fall, sodass die Einbringung in Österreich die Besteuerung der stillen Reserven des beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters iRd nach § 21 Abs 1 Z 1 KStG maßgebenden § 98 Z 8 iVm § 31 EStG auslöst.