§ 6 Abs 1 Z 23 u 25 UStG 1994, § 12 Abs 10 bis 12 UStG 1994
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmen (BGBl 1983/627) wurde mit Wirkung ab 1997 dahingehend abgeändert, dass für Kindergärten eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen nicht mehr möglich ist (BGBl 1997/6, Teil II). Dies hat zur Folge, dass bei einer Option zur Steuerpflicht nach Artikel XIV Z 1 BGBl 1995/21 ab 1997 die Umsätze auf jeden Fall dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (ausgenommen die Kleinunternehmerregelung kommt zum Tragen). Es besteht somit nicht mehr die Möglichkeit, nach Artikel XIV Z 1 BGBl 1995/21 in die Steuerpflicht zu optieren und gleichzeitig bei Anwendung der Verordnung (BGBl 1983/627) keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Bei Option zur Steuerpflicht kann ein Vorsteuerabzug nur mehr nach § 12 ff UStG 1994 vorgenommen werden.