§ 30 EStG 1988
Nach der Verwaltungspraxis gilt die für Eigenheime vorgesehene Steuerbefreiung im § 30 EStG 1988 auch für den Grundanteil, und zwar insoweit, als das Grundstück der Nutzung des Eigenheimes als Garten oder Nebenfläche dient; dies ist bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m2 jedenfalls anzunehmen (Pkt 3.1 Abs 11 DE zu§ 30 EStG, AÖF Nr 162/1991). Dieses Ausmaß wird sich im Allgemeinen im Rahmen der ortsüblichen Bauparzellen zur Errichtung von Eigenheimen halten (vgl Randziffer 309 LStR 1992).