SteuerrechtErlassrundschauRdW 1997, 429 Heft 7 v. 15.7.1997
Errichtungskosten für Garagen fallen nicht unter § 3 bis § 5 Mietrechtsgesetz. Eine Verrechnung solcher Errichtungskosten mit Altrücklagen für verrechnungspflichtige Mietzinse ist steuerlich daher nicht möglich.