Nach § 15 Abs 3 Z 4 FAG ist die (jede) Gemeinde berechtigt, Ankündigungsabgaben von der Rundfunkwerbung (Radio- und Fernsehen) zu erheben (VfGH 30. 9. 1995, G 293/94 und 21. 6. 1996, G 116-118/96). Die landesgesetzliche Situation (etwa § 2 Abs 5 Wr AnkAbgG) sieht jedoch vor, dass nur den Sender-, Sitz- oder Studiogemeinden das Recht zukommt, jeweils von der (gesamten) bundes- und landesweiten (dh überregionalen) Rundfunkwerbung Ankündigungsabgaben zu erheben. An diese Rechtslage knüpft Taucher an und überprüft die Berechtigung der Gemeinden, eigenständig (durch eine Ausschreibungsverordnung) die Besteuerung der Rundfunkwerbung nach dem Empfangsprinzip zu gestalten, womit jeder Gemeinde im Umfang des im jeweiligen Gemeindegebiet anfallenden Reklamewerts (Werbenutzens) das Erhebungsrecht auf Ankündigungsabgabe zustehen würde.