§ 880a ABGB, § 1295 ABGB, § 1393 ABGB
Die Rechte aus einer Garantie können jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechtes durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt. Ein solcher Nachteil ist insb dann nicht zu befürchten, wenn die Abtretung aus der Bankgarantie zusammen mit der dadurch gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft erfolgt.