§ 27 Abs 1 Z 7 EStG
Die Zuwendungsbesteuerung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG geht davon aus, dass der Stifter Privatvermögen - ausgenommen Liegenschaften - mit Schulden oder Lasten stiftet und dass bei der damit verbundenen gemischten Schenkung der Schenkungscharakter überwiegt. Das BMF hat in diesem Zusammenhang stets die Auffassung vertreten, dass im Falle des Vorbehaltes des Fruchtgenusses an der gestifteten Sache durch den Stifter kein Zuwendungstatbestand ausgelöst werden kann, da das Fruchtgenussrecht zurückbehalten wird und der Stiftung daher nur das nackte Eigentum an der gestifteten Sache erwirbt. Ergänzend darf bemerkt werden, dass mit dem Vorbehalt des Fruchtgenusses die Tatsache verbunden ist, dass der Fruchtnießer für die mit der Eigen- oder Fremdnutzung verbundenen Aufwendungen aufkommt; sollte daher die das nackte Eigentum besitzende Privatstiftung Aufwendungen im Zusammenhang mit der gestifteten Sache zu tragen haben, wäre dies als Vorteilseinräumung an der Stifter zu werten und fiele unter die Zuwendungsbesteuerung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG.