§ 27 Abs 1 Z 6 EStG
Eine nach dem 31. Oktober 1996 vorgenommene Aufstockung der Versicherungssumme bei einem vor dem 1. Juni 1996 vorgenommene Aufstockung der Versicherungssumme bei einem vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossenen Versicherungsvertrag um mehr als das Zweifache führt nach § 27 Abs 1 Z 6 letzter Satz idF BGBl 1996/797 zum selbständigen Abschluss eines neuen Vertrages. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Vertrag zu den bei Abschluss dieses Vertrages geltenden Bestimmungen unabhängig davon weiterläuft und gegebenenfalls steuerfrei bleiben kann.