§ 3 Abs 2 EStG
Im vorliegenden Fall wurden vor einem Arbeitslosengeldbezug bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer Umrechnung (Hochrechnung) unterzogen, während die ganzjährig erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mithochgerechnet worden sind. Diese Vorgangsweise entspricht nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 2 EStG 1988, welche Bestimmung ausdrücklich (nur) die für „das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des ...“ als Umrechnungsgegenstand anspricht. Eine Interpretation, wonach jegliche neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Erwerbseinkünfte die Hochrechnung für andere Einkünfte ausschließen, würde nicht nur diesem Umrechnungsgebot widersprechen, sondern könnte im Einzelfall auch zu völlig zufälligen Konstellationen führen. Danach würden geringste gewerbliche Einkünfte, die neben dem Arbeitslosengeld erwirtschaftet werden, die Hochrechnung für uU beträchtliche nichtselbständige Einkünfte, die ausschließlich vor oder nach dem Arbeitslosengeldbezug bezogen worden sind, unterbinden. Die kumulative Wirkung des Wortes „und“ bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sämtliche (laufenden) Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, sofern sie eben nur für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen worden sind, umzurechnen sind.