§ 879 ABGB, § 914 ABGB, § 1154 ABGB, § 1158 Abs 1 ABGB
§ 6 UrlG, § 9 UrlG
1. Die Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse von DN des Publikumsdienstes (Billeteur der Wr Staatsoper) ist unzulässig, sofern dies nicht im Einzelfall durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt wird. Liegen keine solchen Gründe vor, ist von einem einheitlichen ununterbrochenen Dienstverhältnis auszugehen.