§ 8 AngG, § 16 AngG
Nach nunmehr schon gefestigter Rsp besteht für Zeiten, in denen dem AG gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht (zB Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit) auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag angeordnet ist.