§ 16 AngG
Eine Kollektivvertragsbestimmung über die Ein- und Austrittsaliquotierung eignet sich nicht zum Umkehrschluss, dass in den übrigen Fällen (zB Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches nach den EFZG) ein vom Entgeltanspruch losgelöster Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe.