§ 16 AngG, § 36 f AngG
1. § 16 AngG verbietet Bedingungen, die das Entstehen des Anspruches auf Remunerationen vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig machen. Andere Bedingungen sind vom Regelungszweck des § 16 AngG nicht erfasst. Die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel für eine Prämie im Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel verstößt daher nicht gegen § 16 AngG.