§ 469 ABGB
§ 222 EO
§ 94 GBG, § 119 Z 1 GBG
Wird eine Simultanhypothek getilgt, so steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des § 222 EO zu. Den Nachhypothekaren ist daher der Bewilligungsbeschluss zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.