§ 1271 ABGB, § 1274 ABGB
Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388: § 1
Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen iS des Gesetzes StGBl 1919/388 zählen zu den erlaubten privaten Wetten gemäß §§ 1270 ff ABGB. Bei deren gewerbsmäßigen Abschluss handelt es sich auf seiten des Buchmachers um die Ausübung seines von der Landesregierung bewilligten Gewerbes, also einer in Gewinnabsicht ausgeübten Wirtschaftstätigkeit, nicht aber um eine Staatslotterie iS des § 1274 ABGB.