§ 27 Z 4 Fall 3 AngG
1. Muss der AN auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit (Rückfahrt mit dem reparierten LKW) warten, liegt keine Arbeitspause, sondern Arbeitsbereitschaft vor.
2. Hätte die voraussichtliche Ausführungsdauer des Auftrages die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten, erfüllt die Weigerung, den Auftrag auszuführen, keinen Entlassungsgrund.