§ 27 Z 4 AngG
§ 82 lit f GewO
1. Das Fernbleiben vom Dienst ist entschuldigt, wenn der AN arbeitsunfähig ist oder wenn seine Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bejaht wird, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben ist, der AN aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Der Anscheinsbeweis der Krankschreibung kann durch den AG widerlegt werden.