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Verschwiegenheitspflicht einer Rechtsanwaltssekretärin

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 289 Heft 5 v. 15.5.1997

§ 27 Z 1 AngG
§ 9 Abs 2 RAO

1. Den AN trifft bei strafgesetzwidrigen Umtrieben des AG, insb Steuerhinterziehungen in der Regel keine Verschwiegenheitspflicht.

2. Die den Rechtsanwalt gem § 9 Abs 2 RAO treffende Verschwiegenheitspflicht über die ihm anvertrauten Angelegenheiten gilt auch für Hilfskräfte eines Rechtsanwalts. Diese umfasst unter Umständen auch Name und Anschrift der Klienten in Verbindung mit konkreten Zahlungsflüssen; neutrale Abrechnungen, Quittungen oder Belege stehen aber ebensowenig unter Geheimnisschutz wie allfällige Beobachtungen über die Aufteilung von Schwarzgeld.

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