§ 27 Z 1 AngG
§ 9 Abs 2 RAO
1. Den AN trifft bei strafgesetzwidrigen Umtrieben des AG, insb Steuerhinterziehungen in der Regel keine Verschwiegenheitspflicht.
2. Die den Rechtsanwalt gem § 9 Abs 2 RAO treffende Verschwiegenheitspflicht über die ihm anvertrauten Angelegenheiten gilt auch für Hilfskräfte eines Rechtsanwalts. Diese umfasst unter Umständen auch Name und Anschrift der Klienten in Verbindung mit konkreten Zahlungsflüssen; neutrale Abrechnungen, Quittungen oder Belege stehen aber ebensowenig unter Geheimnisschutz wie allfällige Beobachtungen über die Aufteilung von Schwarzgeld.