Sowohl in der Judikatur als auch in der Lehre bestehen Meinungsdifferenzen, wie weit ein Eigentumsvorbehalt einseitig auch noch bei Übergabe der Sache rechtswirksam erklärt werden kann. Entscheidend für die Klärung dieser Frage ist, ob man die Übergabe bloß als Realakt im Sinn der Erfüllung der im Grundgeschäft eingegangenen Verpflichtung oder als selbständigen dinglichen Vertrag qualifiziert.