Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass der Werkunternehmer und dessen Gehilfen bei der Ausführung des Werkes nicht zu Schaden kommen; er hat sich dabei nach Ansicht des OGH das Verschulden des Bauführers, der entgegen den Vorschriften der jeweiligen BauO nicht für ausreichende Sicherungsmaßnahmen sorgt, zurechnen zu lassen.