§ 10 Abs 2 KStG
Art III UmgrStG
Das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht hat mit der gesetzlichen Verankerung des Tauschgrundsatzes bzw des Veräußerungsgewinngrundsatzes außerhalb von unter das Umgründungssteuergesetz fallenden Umgründungen einerseits und der einkommensteuerlich geregelten Möglichkeit der steuerneutralen Verschiebung stiller Reserven in die Zukunft andererseits abschließend geregelt, dass Vorgänge entweder steuerneutral oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen steuerwirksam sind. Eine teleologisch begründete Erweiterung der Steuerneutralität auf nicht unter die Steuerneutralisierungsvorschriften fallende Sachverhalte ist nicht gedeckt.