§ 8 Abs 3 Z 1 KStG
Art III UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, dass eine Einbringung iSd Art III UmgrStG gegen Gewährung von neuen Anteilen auch dann vorliegt, wenn die Gegenleistung in Substanzgenussrechten iSd § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 besteht, die vergleichbar den Aktien oder GmbH-Anteilen auf Dauer der emittierenden Kapitalgesellschaft ausgegeben werden und hinsichtlich der Konditionen (das Stimmrecht ausgenommen) so gestaltet sind wie die Aktien oder GmbH-Anteile (im Wesentlichen volle Abhängigkeit vom Vorliegen eines Bilanzgewinnes, dh keine Mindestverzinsung, Abhängigkeit vom Vorliegen eines Ausschüttungsbeschlusses, sofern die Ausschüttung nicht im Gesellschaftsvertrag mit der Feststellung des Jahresabschlusses als bewirkt gilt, Verwässerungsschutz im Falle einer Kapitalerhöhung).