§ 98 EStG, § 109a EStG, DBA-Griechenland, DBA-Türkei
Beschäftigt ein österreichisches Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, dann sind deren Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren; damit tritt inländische Steuerpflicht ua dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Dies wird angesichts des Umstandes, dass die Aufträge von einem österreichischen Unternehmen erteilt werden und daher das wirtschaftliche Ergebnis der Übersetzungsarbeiten diesem zugute kommt, zu bejahen sein.