Der Zustand unbezahlter Freistellung von der Arbeit wurde im Zusammenhang mit dem Urlaubs- und Sonderzahlungsanspruch in den letzten Jahren ins Rampenlicht gerückt. Offen geblieben ist bislang jedoch der Einfluss entgeltfreier Zeiten etwa auf die Abfertigung. Aber auch andere arbeitsrechtliche Ansprüche - wie insb Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Kündigungsfristen und Vorrückung im Entlohnungsschema - bedingen oftmals für deren Entstehen bzw Erhöhung eine bestimmte Anwartschaft. In bezug auf diese zeitliche Komponente stellt sich demnach folgende Frage: Wie wirkt sich eine Ruhensphase im aufrechten Dienstverhältnis auf den Anwartschaftserwerb dienstzeitabhängiger Ansprüche aus?