Eine Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH von 25 % und die Tatsache, dass er bei Insolvenz der Gesellschaft seine Beschäftigung verlieren würde, reichen nach Ansicht des OGH nicht aus, ihn gegenüber Dritten für solche Schäden haften zu lassen, die diesen bei Geschäften mit der GmbH infolge der Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten entstanden sind.