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Entscheidung durch die Hauptversammlung (§ 103 Abs 2 AktG) und Informationspflichten

WirtschaftsrechtRdW 1997, 119 Heft 3 v. 15.3.1997

Der Vorstand bzw auch der Aufsichtsrat - bei genehmigungspflichtigen Geschäften - können ihre Verantwortung durch Übertragung ihrer Geschäftsführungskompetenz auf die Hauptversammlung mindern. Im Fall einer solchen Delegation ist eine entsprechende Informations- bzw Auskunftspflicht, welche durch die Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft begrenzt ist, geboten.

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