§ 16 Abs 1 EStG 1988
1. Eine die Annahme von Werbungskosten begründende Haushaltsführung kann nicht mit dem Argument versagt werden, dass der Steuerpflichtige seinen (weiteren) Wohnsitz am Arbeitsort vor jenem Zeitpunkt gegründet hat, in dem der am Familienwohnsitz wohnende Ehegatte dort selbst eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.