§ 4 Abs 1 EStG, § 23 T 2 EStG
Angefragter Sachverhalt
An einer GmbH & Co KG ist der Kommanditist zu 100 % am Vermögen beteiligt, er hat weiters ein Grundstück im Sonder-BV; die Komplementär-GmbH ist bloßer Arbeitsgesellschafter. Durch den Austritt der Komplementär-GmbH wird aus der KG ein Einzelunternehmen. Angefragt wird, ob beim Sonder-BV eine Gewinnrealisierung eintritt.