Durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz sind bei der Bilanzposition der Verbindlichkeitsrückstellungen in § 198 Abs 8 HGB einige Klarstellungen erfolgt, die 4. Bilanzrichtlinie ist aber nicht zur Gänze in nationales Recht transformiert worden. Ebenso gibt es gewisse Unterschiede zum oft als Vorbild dienenden dHGB. Mit diesem Thema beschäftigt sich der folgende Beitrag, wobei auch auf die steuerrechtlichen Konsequenzen eingegangen wird.