Das Abstellen auf die Übernahme der Stammbelegschaft als Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines Betriebsüberganges ist im Hinblick auf die Zielsetzung der RL 77/187/EWG aus rechtsdogmatischer Sicht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Der Betriebsbegriff des § 3 Abs 1 AVRAG weicht von jenem des § 34 ArbVG ab und beinhaltet nicht die Belegschaft.