Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen1) entschieden, dass die Berufung eines Dienstnehmers darauf, dass zwischen ihm und dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag bestehe, unter bestimmten Umständen rechtsmissbräuchlich sein kann. Freilich hatten die Entscheidungen recht besonders gelagerte Sachverhalte zum Gegenstand: In beiden Fällen ging es darum, dass ein freies Dienstverhältnis über den alleinigen Wunsch des Dienstnehmers begründet wurde, der sich davon Vorteile versprach, während der Dienstgeber auch den Abschluss eines Arbeitsvertrags angeboten hatte; hinzu kam, dass die Rechtsbeziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber auch durch lange Zeit klaglos abgewickelt wurde. Das BAG erachtete es als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Dienstnehmer später darauf berief, dass zwischen ihm und dem Dienstgeber doch ein Arbeitsverhältnis bestehe, weil er sich dann mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze (Verbot des venire contra factum proprium).